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Das Testament - Gestaltungsmittel für den Erbfall

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Recht haben und bekommen: Experten aus der Region geben Ratschläge mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten.

Jeder, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann ein Testament errichten. Die Wirksamkeit ist nicht davon abhängig, ob die Regelungen für andere nachvollziehbar sind, vernünftig erscheinen oder Kopfschütteln auslösen, sondern nur davon, ob die betreffende Person testierfähig war oder nicht. Nach dem Gesetz ist nur derjenige nicht testierfähig, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.Errichtet also eine 17-Jährige nach heftigem Streit mit ihren Eltern ein Testament und setzt ihren Freund zu ihrem Alleinerben ein, ist dieser alleiniger Erbe, wenn sie am nächsten Tag tödlich verunglückt. Die Eltern haben zwar ein Pflichtteilsrecht, nach dem Testament verfügt jedoch der Freund über den gesamten Nachlass. Hat die Tochter beispielsweise von der Großmutter bereits etwas geerbt, gehört dies nun dem Erben.

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Wolfgang Langmack, Rechtsanwalt und Notar. FOTO: R

Im Regelfall dient ein Testament jedoch dazu, ausgewogene und individuelle Erbfolgeregelungen zu treffen.

So kann zum Beispiel ein Ehepaar im Sinne des „Berliner Testaments“ die Erbfolge dahingehend regeln, dass zunächst der längstlebende Elternteil Alleinerbe wird und die Kinder erst nach dem letztversterbenden Elternteil erben.

Auch kinderlose Ehepaare benötigen in vielen Fällen ein Testament. In diesen Fällen sieht das Gesetz vor, dass auch die Eltern bzw. Geschwister oder Nichten und Neffen in die gesetzliche Erbfolge eintreten. Dies kann nur durch ein Testament, in dem sich die Ehepartner wechselseitig zu alleinigen Erben einsetzen, vermieden werden. Verstirbt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, stehen dem Partner keinerlei gesetzliche Erbansprüche zu. Alleinerben sind dann nach dem Gesetz die nächsten Angehörigen.

Wer hier allerdings durch eine einfache gegenseitige Erbeinsetzung Abhilfe schaffen will, stößt schnell auf zwei Probleme. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können kein gemeinsames Testament errichten. Hier ist nur der Abschluss eines notariellen Erbvertrages zulässig oder jeder der Partner muss ein eigenes Testament errichten, was dem anderen aber keine Sicherheit vor einer einseitigen Abänderung gibt. Dazu kommt, dass in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Partner einem Erbe, das mehr als 20.000,00 Euro beträgt, sofort einen Steuersatz von mindestens 30 Prozent haben.

Bei Vorhandensein behinderter Kinder, bei denen ein zufließendes Vermögen auf Sozialhilfeleistungen verrechnet würde oder bei Kindern, die bereits dauerhaft Sozialleistungen beziehen, kann durch ein sog. Behinderten- oder Bedürftigentestament gewährleistet werden, dass ein Abfluss des Familienvermögens verhindert wird und den betroffenen Kindern gleichwohl noch Vorteile gesichert werden.

Auch für diejenigen, die ein „missratenes Kind“ weitgehend von erbrechtlichen Ansprüchen ausschließen oder andererseits eine nicht verwandte aber besonders nahestehende Person bedenken möchten, gibt es Lösungen, durch die diese Ziele erreicht werden können. Stets sind aber komplizierte erbrechtliche und oft auch erbschaftssteuerliche Gesichtspunkte zu bedenken, für die fachkundiger Rat eingeholt werden sollte.

Jeder Einzelfall ist zunächst genau von den Zielsetzungen des Erblassers her zu prüfen, bevor eine darauf abgestimmte optimale Regelung gestaltet werden kann.

Wolfgang Langmack
Rechtsanwalt und Notar