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Die drei verschiedenen Arten einer Kündigung und was zu beachten ist

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Recht haben und bekommen

Die betriebsbedingte Kündigung  Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist der Grund, warum der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert, im Unternehmen zu suchen.Dies kann verschiedene Gründe haben. In Frage kommen zum Beispiel eine Umstrukturierung der Geschäftsabläufe, sodass einige Stellen nicht mehr benötigt werden oder auch die Reduzierung der Angestelltenzahlen allgemein. Schlimmstenfalls können aber auch die drohende oder sogar bestehende Insolvenz des Unternehmens oder die Vorstufe davon, eine extreme finanzielle Schieflage, der Grund sein.Obwohl es auf den ersten Blick so aussieht, dass man gegen eine betriebsbedingte Kündigung nichts machen kann, ist dies definitiv nicht der Fall. So muss z.B. ein eventuell bestehender Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung angehört werden und bei größeren Unternehmen muss auch eine so genannte Sozialauswahl getroffen werden.Hinzu kommen zahlreiche mögliche Formfehler, wie z.B. eine falsche Berechnung der Kündigungsfrist. All dies kann dazu führen, dass eine betriebsbedingte Kündigung angreifbar ist und am Ende sogar für unwirksam erklärt wird.Die personenbedingte Kündigung

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Bei der personenbedingten Kündigung ist der Grund direkt bei der Person des Arbeitnehmers zu suchen, es handelt sich also um eine personalisierte Form der Kündigung.

Ausgedrückt wird mit ihr, dass der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein soll, seine Arbeit ordnungsgemäß leisten zu können.

Der häufigste Grund hierfür ist eine bestehende Krankheit bzw. eine Mehrzahl an bestehenden Krankheiten, die zu langen Ausfallzeiten oder zu einer eingeschränkten Arbeitsleistung führen. Auch hier ist jedoch die Kündigung alles andere als unangreifbar. So kann der Arbeitgeber z.B. übersehen haben, dass der Arbeitnehmer problemlos auf einen anderen Posten im Unternehmen wechseln könnte.

Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Prognose, um die es bei einer krankheitsbedingten Kündigung immer auch geht, nicht so negativ ist, wie der Arbeitgeber dies sieht. Kann z.B. belegt werden, dass selbst eine langwierige Erkrankung kurz vor der Ausheilung steht, besteht kein Grund mehr, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Die verhaltensbedinge Kündigung

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Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist ebenso wie bei der personenbedingten Kündigung der Grund dafür direkt bei dem Arbeitnehmer zu suchen. Hier handelt es sich aber – im Gegensatz zu einer Krankheit, was insbesondere bei Alkoholkranken wichtig ist – um einen willentlich gesteuerten Anlass. Dies kann z.B. sein, dass der Arbeitnehmer wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen ist, in der Arbeitszeit Privates erledigt, alkoholisiert am Arbeitsplatz erscheint oder jegliche andere Form von Vertragsbruch.

Gründe, die eine verhaltensbedingte Kündigung unwirksam machen, kann es allerdings genauso viele geben.

So hätte ein Verhalten z.B. abgemahnt werden können, anstatt sofort die Kündigung nach sich zu ziehen oder der Vorwurf ist nicht beweisbar – oder auch tatsächlich nicht vorgekommen, sondern nur fälschlicherweise dem Arbeitnehmer zugeschrieben worden. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist es besonders wichtig, dass man schnell dagegen vorgeht, denn häufig taucht diese Form der Kündigung nicht in ihrer ordentlichen sondern in der fristlosen Form auf und bedroht somit besonders stark das Sozialgefüge des Arbeitnehmers.

Michael Voß
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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