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Verbraucherschutz für private Bauherren

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Zum 01.01.2018 wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) u. a. das Werkvertragsrecht reformiert.Damit wurde eine weitere EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz umgesetzt. Sogar ein neuer Vertragstypus ist daraus entstanden – der Verbraucherbauvertrag gem. § 650i BGB. Dieser gilt ausschließlich zwischen Unternehmern und Verbrauchern (private Bauherren) und soll mit eigens dafür geschaffenen Vorschriften die Unklarheiten beseitigen, die immer wieder zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten während und nach der Bauphase geführt haben. Hauptsächlich ist die Einbeziehung und Anwendung der VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) betroffen, die für ab dem 01.01.2018 geschlossene Verträge entfällt.

Der Teufel liegt jedoch wie immer im Detail. In vielen der neuen Vorschriften sind einzelne Begriffe abzugrenzen und auszulegen, was wiederum Potenzial für gerichtliche Auseinandersetzungen mit sich bringt – zumindest bis die üblichen „Kinderkrankheiten“ größerer gesetzlicher Reformen überwunden sind. Doch auch der Nutzen des Verbraucherbauvertrags liegt auf der Hand.

Ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen, die für beide Seiten gelten, sind im Folgenden dargestellt:

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Annette Golzo Rechtsanwältin. FOTO: R

• Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dieses beginnt mit Abschluss des Vertrages und Erteilung einer Widerrufsbelehrung in Textform durch den Unternehmer. Dabei spielt es im Verbraucherbauvertrag keine Rolle mehr, an welchem Ort der Vertrag letztendlich geschlossen wurde.

• Die Forderung von Abschlagszahlungen seitens des Unternehmens wird auf 90 % der zuvor vereinbarten Gesamtvergütung begrenzt. Dabei können gegenseitige Sicherheiten verlangt werden.

• Es ist vor Vertragsabschluss eine detaillierte Baubeschreibung seitens des Unternehmers zu erstellen, die Bestandteil des Vertrages wird. Das gilt allerdings nur, soweit nicht der Verbraucher selbst (bzw. sein Planer) die wesentliche Planung vorgibt.

• Der Unternehmer hat Angaben zum Datum der Fertigstellung oder zumindest zur Dauer der Baumaßnahmen zu machen.

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• Der Unternehmer hat Planungsunterlagen zu erstellen und an den Verbraucher herauszugeben, mit denen dieser die Einhaltung der öffentlichen Bauvorschriften nachweisen kann.

• Für die Wirksamkeit des Vertrags ist zwingend die Textform vorgeschrieben.

Unternehmer, die in diesem Marktsegment tätig sind, sollten das interne Vertragsmanagement seit Januar 2018 auf die neuen Regelungen angepasst und umgestellt haben.

Annette Golzo
Rechtsanwältin