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Vorsicht! Pflichtteil!

Vorsicht! Pflichtteil!

Dass man durch ein Testament seine Verwandten enterben kann, ist allgemein bekannt. Es ist grundsätzlich auch nichts Neues, dass sehr engen Verwandten, die testamentarisch enterbt wurden, ein Pflichtteil zusteht.


Aus diesem Grunde wird häufig versucht, den Pflichtteilsanspruch durch lebzeitige Schenkungen auszuhöhlen, denn die Höhe des Pflichtteilsanspruchs orientiert sich am Wert des Erblasservermögens. Ein geringeres Vermögenbedeutet daher grundsätzlich auch einen geringeren Pflichtteil.

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Jan Thomas Ockershausen ist Fachanwalt für Erbrecht, FOTO: R

Zunächst einmal sollte aber bedacht werden, dass die Schenkung allein den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten noch nicht minimiert. Liegt die Schenkung nämlich zum Zeitpunkt des Todes weniger als ein Jahr zurück, so zählt der gesamte Wert des verschenkten Gegenstandes bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs mit. Man nennt dies Pflichtteilsergänzung. Liegt die Schenkung länger als ein Jahr zurück, so sind zählen nur 90 % des Wertes des geschenkten Gegenstandes mit, liegt die Schenkung mehr als zwei Jahre zurück, so sind es noch 80 % und so weiter. Erst wenn seit der Schenkung mehr als 10 Jahre verstrichen sind, ist diese gänzlich irrelevant für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.

Ein Geschenk kann nur unter sehr engen Voraussetzungen zurückgefordert werden.

Zudem gilt, dass ein Geschenk nur unter sehr engen Voraussetzungen zurückgefordert werden kann. Geschenkt ist geschenkt, heißt es nicht nur im Volksmund und so hat schon manch großzügiger Schenker die Erfahrung machen müssen, dass nach der Schenkung das Interesse an seiner Person rapide abnimmt. Diesem Umstand soll oftmals Rechnung getragen werden, indem zum Beispiel bei Grundstücken ein Nießbrauchsrecht für den Schenker eingetragen wird. Doch gerade dies führt dazu, dass die Schenkung auf die Höhe des Pflichtteils keine Auswirkung hat. Die oben erwähnte 10-Jahres Frist beginnt nämlich erst, wenn der Schenkende den verschenkten Gegenstand endgültig aus der Hand gibt. Beim Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts tut er dies jedoch gerade nicht.

Bei Schenkung, Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung verbergen sich also jede Menge Fallstricke. Wie man diese umgeht, weiß ihr Fachanwalt für Erbrecht.

Jan Thomas
Ockershausen
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht